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Laborleiter

Dr. Dieter Fichtner



Telefon: +49 38351 7-1104
Fax: +49 38351 7-1226

Südufer 10
17493 Greifswald - Insel Riems

Zur Person

Vertreterin

Dr. Heike Schütze



Telefon: +49 38351 7-1254
Fax: +49 38351 7-1226

Südufer 10
17493 Greifswald - Insel Riems

Zur Person

Technische Mitarbeiter

Margitta Legien; Toni Pritschkat

Nationales Referenzlabor für Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

Institut für Infektionsmedizin

Das Nationale Referenzlabor (NRL) hat in Deutschland die Diagnose der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der Viralen Hämorrhagische Septikämie (VHS) auf der Grundlage der Fischseuchen-Verordnung und der Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) zu koordinieren und zu sichern. IHN und VHS sind anzeigepflichtige Fischseuchen. Sie sind in der Liste der nicht-exotischen Krankheiten der Fische in der „EU-Richtlinie 2006/88/EG mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten“ aufgeführt. Die „Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen von 2008“, die die EU-Richtlinie 2006/88/EG in nationales Recht umsetzt, ist Grundlage der Arbeit des NRL. Zur Realisierung der Arbeiten erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor (EU-Referenzlabor) und den regionalen Untersuchungseinrichtungen (meist Landesuntersuchungsämter) der Bundesländer.

Entsprechend der Vorschriften aus der Richtlinie 2006/88/EG werden epizootiologische Untersuchungen durchgeführt, um die Ursache von verschiedenen VHS- und IHN-Ausbrüchen festzustellen. Als Methode wird die genetische Analyse der Virusisolate durch Sequenzierung ausgewählter Genombereiche eingesetzt. [mehr Informationen]

Beim jährlichen Treffen der Vertreter der nationalen Referenzlaboratorien für Fischkrankheiten aus den Mitgliedsländern der EU wird eine Analyse über Umfang und Struktur der Aquakultur, über Daten zur Epizootiologie, Diagnose und Bekämpfung der VHS, IHN und weiterer Fischseuchen sowie über Umfang und Ergebnisse der Laboruntersuchungen zu virusbedingten Fischkrankheiten in Deutschland auf der Grundlage der Zuarbeiten der für das Veterinärwesen zuständigen Behörden der Bundesländer vorgelegt.

 

Forschungsschwerpunkte und -projekte

  • Optimierung der Diagnostik der IHN und VHS
  • Patho- und Immunogenese bei IHN und VHS
  • Untersuchungen zur Immunprophylaxe gegen VHS (und IHN)
  • Weiterentwicklung von festen Arzneiformen zur oralen Verabreichung von Impfstoffen an Forellen 

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Leistungsübersicht

Grundlage für die zu erbringenden Leistungen sind die Vorgaben in der Richtlinie 2006/88/EG des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten.

ANHANG VI der RL 2006/88/EG: Funktionen und Aufgaben von Laboratorien

TEIL II Nationale Referenzlaboratorien

1. Die gemäß Artikel 56 benannten nationalen Referenzlaboratorien sind zuständig für die Koordinierung in dem betreffenden Mitgliedstaat der in ihre Zuständigkeit fallenden Diagnosestandards und -methoden. Sie haben insbesondere folgende Funktionen:

a) unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörde, sobald im Labor der Verdacht auf eine der Fischseuche gemäß Anhang IV entsteht;

b) Koordinierung nach Anhörung des betreffenden gemeinschaftlichen Referenzlabors der in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fischseuchen;

c) aktive Mitwirkung an der Diagnose von Ausbrüchen der betreffenden Fischseuchen durch Entgegennahme von Erregerisolaten zur Diagnosebestätigung, der Charakterisierung und epidemiologischer Untersuchungen;

d) Sicherung der Aus- bzw. Weiterbildung der Mitarbeiter in den regionalen Untersuchungseinrichtungen zur gemeinschaftsweiten Harmonisierung von Diagnosemethoden;

e) Bestätigung von Positivbefunden für alle Ausbrüche exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II und von Primärausbrüchen nicht exotischer Krankheiten im Sinne des genannten Anhangs;

f) Durchführung von regelmäßigen Vergleichstests (Ringtests) mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57 benannten Laboratorien, um Informationen über die angewandten Diagnosemethoden und die Befunde der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Tests weitergeben zu können;

g) Zusammenarbeit mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß Artikel 55 und Teilnahme an den von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien durchgeführten Vergleichtests;

h) Führung eines regelmäßigen und offenen Dialogs mit den zuständigen nationalen Behörden;

i) Durchführung der Laboruntersuchungen sowie Begutachtung und Akkreditierung nach folgenden europäischen Normen, wobei den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die verschiedenen Testmethoden Rechnung zu tragen ist:

ii) EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“;

iii) EN 45002 „Allgemeine Anforderungen zum Begutachten von Prüflaboratorien“;

iiii) EN 45003 „Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien — allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung“.

2. Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien gemäß Nummer 1 Buchstabe i kann einzelne Tests oder Testgruppen betreffen.

Weitere Aufgaben des NRL sind:

  1. Prüfung kommerzieller Diagnostika im Rahmen der Zulassung und Chargenfreigabe
  2. Abgabe nicht kommerziell erhältlicher Diagnostika
  3. Prüfung von Impfstoffen für Fische im Auftrag und in Abstimmung mit dem für die Zulassung von Impfstoffen zuständigen Paul-Ehrlich-Institut
  4. Jährlicher Bericht an das EU-Referenzlabor über epidemiologische und Labordaten zur Diagnose und Bekämpfung der KHV-I
  5. Teilnahme am jährlichen Treffen der Vertreter der NRL der EU-Mitgliedsländer
  6. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Diagnose der IHN und VHS in der „amtlichen Methodensammlung“ des Tierseuchen-Nachrichtensystems und des Tierseuchen-Bekämpfungshandbuches

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Referenzmaterial 

  • Nationale Referenzviren für VHS (Fi13) und IHN (Isolat 233) sowie für IPN (Serotypen Sp., Ab. und VR299) zur differentialdiagnostischen Abklärung
  • Internationale Referenzviren: für VHS und IHN
  • Monoklonale Antikörper gegen IHNV und VHSV
  • Referenz-Antiseren (Herkunft: EU-Referenzlabor Aarhus) vom Kaninchen gegen VHSV (F38) und gegen IHNV (F33)

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Methodenübersicht 

Die im NRL für den Nachweis und der Identifizierung von IHNV und VHSV eingesetzten Methoden sind die folgenden, in der Entscheidung 2001/183/EG vorgeschriebenen Arbeitstechniken:

  1. Isolierung und Anzüchtung von Viren mit den in de Entscheidung 2001/183/EG festgelegten Fischzellkulturen,
  2. Identifizierung von IHNV und VHS mittels Immunfluoreszenztest (IFT), vorzugsweise mittels indirektem IFT (IIFT) unter Verwendung monoklonaler Antikörper (mAk),
  3. Identifizierung von IHNV und VHS mittels ELISA unter Verwendung zugelassener kommerzieller Testkits,
  4. Identifizierung von IHNV und VHS mittels Serumneutralisationstest (SNT) unter Verwendung von Referenz-Antiseren (EU-Referenzlabor).

Weitere, in den EU-Vorgaben noch nicht zugelassene Methoden sind:

  1. Indirekter Nachweis durch Feststellung von Antikörpern gegen IHNV und VHSV mittels ELISA und Serum-Neutralisationstest [mehr Informationen]
  2. Genomnachweis mittels RT-PCR [mehr Informationen]
  3. Weiterentwicklung von festen Arzneiformen zur oralen Verabreichung von Impfstoffen an Forellen
  4. Genetische Analyse der Virusisolate durch Sequenzierung ausgewählter Genombereiche [mehr Informationen] 

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Relevante Rechtsvorschriften

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L328 S. 14) 

Entscheidung der Kommission 2001/183/EG vom 22.Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG. (ABl. EU Nr. L 56 S. 65) 

Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) 

Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung vom 3.11.2004, zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 18.12.2009.

in der jeweils geltenden Fassung

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